Allgemeine Einkaufsbedingungen
Fassung: 30. September 2026
Dies ist eine Übersetzung, nur zur Information. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen wurden in niederländischer Sprache verfasst. Nur der niederländische Text ist verbindlich: Bei Abweichungen zwischen dieser Übersetzung und dem niederländischen Text hat der niederländische Text Vorrang (Artikel 20).
von Previtality B.V., der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid), eingetragen im Handelsregister der Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 68097247,
und
von Previtality Retail B.V., der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid), eingetragen im Handelsregister der Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 84687711.
Wo Previtality B.V. geschrieben steht, kann auch Previtality Retail B.V. gelesen werden und umgekehrt.
Artikel 1 · Begriffsbestimmungen
In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeuten:
Allgemeine Geschäftsbedingungen: die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von Previtality;
Lieferant: die natürliche oder juristische Person, die mit Previtality einen Vertrag geschlossen hat oder einen solchen Vertrag mit Previtality zu schließen wünscht und zu diesem Zweck Previtality ein Angebot unterbreitet hat, oder an die Previtality eine Angebotsanfrage bzw. einen Vorschlag gerichtet hat;
Angebot(e): jedes Angebot des Lieferanten an Previtality, gleich in welcher Form;
Order(s): alle (Angebots-)Anfragen, Informationsersuchen, (Vertrags-)Vorschläge, (aufgegebenen) Bestellungen, (Angebots-)Bestätigungen und Aufträge von Previtality an den Lieferanten, gleich in welcher Form;
Vertrag: jeder Vertrag, der zwischen Previtality und dem Lieferanten zustande kommt, jede Änderung oder Ergänzung desselben sowie alle (Rechts-)Handlungen zur Vorbereitung und zur Durchführung dieses Vertrags;
Parteien: Previtality und der Lieferant gemeinsam;
Previtality: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) Previtality B.V., die mit Previtality verbundenen Einheiten und/oder die von Previtality (gegebenenfalls) noch näher zu benennenden Dritten oder der benannte Dritte;
Rückruf: eine Entscheidung von Previtality, die vom Lieferanten bezogenen Waren bei ihren Abnehmern zurückzurufen und/oder Verbraucher aufzufordern, diese Waren zurückzugeben.
Artikel 2 · Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Anfragen, für alle Orders, für alle Angebote, für alle Verträge, die Previtality mit dem Lieferanten schließt oder zu schließen wünscht, und für alle sonstigen Rechtsbeziehungen, Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen den Parteien.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur durch schriftlichen Vertrag abgewichen werden und nur soweit Previtality dabei von einem nach der Satzung von Previtality hierzu befugten Funktionsträger oder einer anderweitig von Previtality benannten befugten Person vertreten wird. Eine solche Abweichung hat keine bindende Wirkung für andere/spätere Verträge zwischen Previtality und dem Lieferanten.
Der Lieferant stimmt der Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf spätere Verträge zwischen dem Lieferanten und Previtality zu. Der Lieferant stimmt zu, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem Fall nicht erneut ausgehändigt werden müssen.
Die Anwendbarkeit der allgemeinen (Liefer-)Bedingungen des Lieferanten wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Parteien nebeneinander anwendbar, so gehen bei etwaigen widersprüchlichen Bestimmungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Previtality vor.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt anwendbar.
Previtality behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischenzeitlich einseitig zu ändern. Die geänderte Fassung ist anwendbar, sobald Previtality eine Kopie dieser geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail und/oder per Post an die ihr bekannte E-Mail-Adresse und/oder Postanschrift des Lieferanten versandt hat. Auf Orders, Angebote, Verträge und alle sonstigen Rechtsbeziehungen, die danach zustande kommen, sowie in der Situation, in der verschiedene Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als anwendbar angesehen werden können, ist stets die jüngste Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar.
Artikel 3 · Angebote und Anfragen
Alle vom Lieferanten abgegebenen Angebote – gleich in welcher Form – sind nicht freibleibend, verbindlich und unwiderruflich, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
Alle von Previtality erteilten Orders – gleich in welcher Form – sind freibleibend, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
Nimmt Previtality ein Angebot des Lieferanten an bzw. akzeptiert der Lieferant eine Order von Previtality, so ist Previtality berechtigt, ihre Annahme bzw. die akzeptierte Order innerhalb eines Zeitraums von 7 Arbeitstagen nach Annahme bzw. Akzeptanz zu widerrufen.
Angebote des Lieferanten müssen mindestens von einer klaren und genauen Beschreibung der von Previtality gewünschten und vom Lieferanten zu liefernden Waren, der Mengen, der Lieferzeit, der Lieferadresse, des Preises der Waren und etwaiger (sonstiger) Kosten begleitet sein.
Es wird davon ausgegangen, dass das Angebot den Vertrag zutreffend wiedergibt. Enthält das Angebot des Lieferanten Schreib- oder Druckfehler, so können diese Previtality nicht als solche entgegengehalten werden.
Zeichnungen, (technische) Beschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Farben, Modelle, Muster, Texte, Logos, (technische) Konstruktionen und Gewichts-, Maß- und Preisangaben, die vom Lieferanten oder in seinem Auftrag angefertigt bzw. gemacht wurden, sind verbindlich und werden von Previtality nicht an den Lieferanten zurückgegeben.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, Previtality irgendwelche Kosten, die mit der Erstellung des Angebots verbunden sind, in Rechnung zu stellen.
Artikel 4 · Zustandekommen des Vertrags
Ein Vertrag kommt zustande, sobald Previtality ein vom Lieferanten abgegebenes Angebot schriftlich akzeptiert hat oder sobald eine vom Lieferanten akzeptierte Order schriftlich von Previtality bestätigt wurde.
Mündliche Annahmen und Bestätigungen binden Previtality nicht, es sei denn, sie wurden nachträglich von einem nach der Satzung von Previtality hierzu befugten Funktionsträger oder einer anderweitig von Previtality benannten befugten Person schriftlich bestätigt.
Verträge und Änderungen derselben können nur schriftlich von einem nach der Satzung von Previtality hierzu befugten Funktionsträger oder anderweitig von Previtality benannten befugten Personen eingegangen werden. Previtality ist nicht an etwaige Verträge oder Vereinbarungen sowie Änderungen derselben mit Mitarbeitern von Previtality gebunden, es sei denn, diese wurden schriftlich von einem nach der Satzung von Previtality befugten Funktionsträger oder einer anderweitig von Previtality benannten befugten Person bestätigt. Auf erstes Anfordern des Lieferanten teilt Previtality mit, wer innerhalb ihres Unternehmens (anderweitig) zum Abschluss oder zur Änderung von Verträgen und Vereinbarungen befugt ist.
Von Previtality für gut befundene oder angegebene Waren, Mengen und Fristen sind indikativ und gelten daher stets als ungefähre Angaben. Previtality behält sich ausdrücklich das Recht vor, einen Vertrag jederzeit kostenlos (einseitig) zu stornieren und/oder (grundlegend) zu ändern, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Eigenschaften, Anforderungen und Spezifikationen der Waren, die Mengen sowie die Lieferzeit und den Lieferort. Führen die von Previtality vorgenommenen Änderungen zu einer Änderung des Preises, der Lieferzeit oder sonstiger Bedingungen, so hat der Lieferant dies Previtality umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen, nachdem Previtality dem Lieferanten die Änderung bestätigt hat, schriftlich mitzuteilen.
Der Lieferant ist im Rahmen der Durchführung des Vertrags nur dann berechtigt, Dritte einzuschalten, wenn er hierfür die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Previtality erhalten hat. Auf erstes Anfordern von Previtality gewährt der Lieferant Einsicht in die mit Dritten und/oder Zulieferern geschlossenen (Durchführungs-)Verträge.
Artikel 5 · Preise
Alle vom Lieferanten angegebenen oder zwischen Previtality und dem Lieferanten vereinbarten und/oder angewandten Preise sind fest, beruhen auf einer Lieferung „Delivered Duty Paid“ (Artikel 7.1) und verstehen sich einschließlich Verpackungsmaterial, Umsatzsteuer (MwSt.), Versicherungen, Einfuhrzöllen, Abgaben, Frachtkosten, Lieferkosten, Lade- und Entladekosten, Gebühren und sonstigen behördlichen Steuern, es sei denn, es ist oder wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
Der Lieferant ist berechtigt, Preissteigerungen kostenbestimmender Faktoren, dies nach Beurteilung von Previtality, erst dann an Previtality weiterzuberechnen, nachdem der Lieferant Previtality rechtzeitig über diese Preissteigerung informiert und Previtality hierzu ausdrücklich schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat. Wünscht der Lieferant dies zu tun, so hat Previtality stets das Recht, den Vertrag aufzulösen. Die Auflösung des Vertrags auf diese Weise gibt keiner der Parteien das Recht auf Entschädigung.
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, wird der Lieferant keinen Zuschlag für Arbeiten in Rechnung stellen, die außerhalb der üblichen Bürozeiten von 08:30 Uhr – 17:30 Uhr, an Feiertagen oder an Wochenendtagen verrichtet werden.
Artikel 6 · Zahlung
Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, wird der Lieferant die aufgrund des Vertrags geschuldeten Beträge Previtality erst nach vollständiger Lieferung der Waren in Rechnung stellen. Rechnungen müssen mindestens Folgendes enthalten:
- eine spezifizierte Aufstellung der gelieferten Waren;
- die aufgrund des Vertrags geschuldeten Beträge;
- eine Bestellnummer;
- die Unternehmensdaten beider Parteien;
- ein Rechnungsdatum;
- eine Zahlungsfrist gemäß Artikel 6.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- die Bankkontonummer des Lieferanten.
Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden nicht bearbeitet und von Previtality zur Korrektur an den Lieferanten zurückgesandt.
Teilrechnungen sind nur zulässig, wenn und soweit der Lieferant hierfür die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Previtality erhalten hat.
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung durch Previtality nach Möglichkeit innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt der Rechnung durch Überweisung des geschuldeten Betrags auf die Previtality hierfür bekannte Bankkontonummer des Lieferanten oder durch Aufrechnung. Wird eine Rechnung von Previtality zur Korrektur oder Reklamation an den Lieferanten zurückgesandt, so beginnt die vorgenannte Zahlungsfrist erst mit dem Datum des Eingangs der ordnungsgemäß korrigierten Rechnung bei Previtality.
Eine Zahlungsverpflichtung entsteht erst, nachdem die Waren auch tatsächlich gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geliefert, angenommen und in Rechnung gestellt wurden.
Eine Zahlung durch Previtality beinhaltet in keiner Weise einen Rechtsverzicht.
Previtality ist berechtigt, fällige Gegenforderungen mit den Rechnungen des Lieferanten aufzurechnen sowie etwaige Rabatte, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Lieferanten gewährt wurden, davon in Abzug zu bringen.
Jede Möglichkeit des Lieferanten zur Aufrechnung oder Aussetzung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei Vorauszahlung oder Ratenzahlung ist Previtality berechtigt, vom Lieferanten Sicherheiten für die Erfüllung der dem Lieferanten aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen zu verlangen.
Kommt Previtality ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, so ist sie zu nicht mehr verpflichtet als zur Vergütung der gesetzlichen Handelszinsen, und diese sind erst geschuldet, nachdem ihr vom Lieferanten schriftlich eine angemessene Frist gewährt wurde, um ihre Verpflichtungen nachträglich zu erfüllen.
Artikel 7 · Lieferung und Gefahr
Die Lieferung durch den Lieferanten erfolgt „Delivered Duty Paid“ gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen der „Incoterms“ und ferner gemäß den von Previtality erteilten Anweisungen an die von Previtality angegebene Lieferadresse sowie zu dem von ihr angegebenen Datum und der von ihr angegebenen Uhrzeit. Für die Auslegung der Lieferbedingungen wird auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt veröffentlichte Fassung der „Incoterms“ verwiesen.
Die Waren gelten nur dann als tatsächlich geliefert, wenn eine hierzu befugte Person im Namen von Previtality den Empfang unterzeichnet hat.
Die sachenrechtliche Eigentumsübertragung und der Gefahrübergang erfolgen mit der physischen Lieferung der Waren, unabhängig davon, ob die gelieferten Waren bereits bezahlt wurden oder nicht.
Wenn und soweit die Zahlung vor der (tatsächlichen) Lieferung erfolgt, geht das Eigentumsrecht im Zeitpunkt der Zahlung auf Previtality über. Der Lieferant ist in diesem Fall verpflichtet, die betreffenden Waren ab dem Datum der Zahlung durch Previtality als erkennbares Eigentum von Previtality gesondert zu lagern (bzw. lagern zu lassen) und zu versichern. Die Waren verbleiben gleichwohl in diesem Fall auf Gefahr des Lieferanten als Verwahrer der Waren, bis die Waren bei Previtality abgeliefert worden sind.
Der Lieferant erklärt, dass an den zu liefernden Waren kein anderes Recht besteht als sein Eigentumsrecht. Previtality akzeptiert in Bezug auf die zu liefernden Waren keinen Eigentumsvorbehalt, kein Pfandrecht und kein sonstiges Sicherungsrecht, gleich in welchem Umfang oder in welcher Form.
Das von Previtality angegebene oder von den Parteien vereinbarte Datum und der Zeitpunkt der Lieferung gelten als Fixtermin. Bei Nichtlieferung oder nicht rechtzeitiger Lieferung gerät der Lieferant, ohne dass es hierfür einer weiteren Inverzugsetzung bedarf, kraft Gesetzes in Verzug.
Wurde von Previtality kein Lieferzeitpunkt oder -datum mitgeteilt oder von den Parteien vereinbart, so hat die Lieferung der Waren spätestens dreißig (30) Tage nach Zustandekommen des Vertrags zu erfolgen.
Teillieferungen sind vorbehaltlich der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Previtality nicht zulässig.
Der Lieferant hat Previtality unverzüglich schriftlich über jeden Umstand zu informieren, der eine Verzögerung der Lieferung verursachen kann. In einem solchen Fall ist der Lieferant verpflichtet, alles Mögliche zu tun, um seine Verpflichtungen zu erfüllen, dies unbeschadet der Befugnisse von Previtality aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Gesetzes.
Eine frühere oder spätere Lieferung als zum vereinbarten Lieferdatum oder zur vereinbarten Lieferzeit erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Previtality und führt nicht zu einer Änderung eines etwa vereinbarten Zahlungszeitpunkts. Waren, die ohne schriftliche Zustimmung früher oder später als zum vereinbarten Lieferdatum und zur vereinbarten Lieferzeit an Previtality geliefert wurden, Teillieferungen sowie Lieferungen von Waren, die (beispielsweise hinsichtlich der Mengen oder Eigenschaften) nicht den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, müssen von Previtality nicht angenommen werden. Previtality ist berechtigt, (einen Teil) dieser Waren zurückzuweisen bzw. nicht anzunehmen.
Waren, die vor und/oder nach dem vereinbarten Lieferdatum oder der vereinbarten Lieferzeit geliefert werden und ohne ausdrückliche Annahme dennoch bei Previtality abgeliefert wurden, verbleiben auf Kosten und Gefahr des Lieferanten, bis Previtality die Lieferung gegebenenfalls nachträglich ausdrücklich annimmt. Previtality ist berechtigt, die betreffenden Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern (bzw. einlagern zu lassen). Holt der Lieferant die betreffenden Waren nicht auf erstes Anfordern seitens Previtality ab oder lässt er sie nicht abholen, so hat Previtality das Recht, die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden (bzw. zurücksenden zu lassen) oder die Sachen zu verkaufen, um sich aus dem Erlös für (einen Teil) ihres Schadens schadlos zu halten. Der Lieferant wird Previtality darüber hinaus auf erstes Anfordern von Previtality ihren sonstigen Schaden ersetzen.
Wird die Lieferung von Waren durch Faktoren verzögert, die auf Kosten und Gefahr des Lieferanten gehen, so sind die Previtality daraus entstehenden Kosten und Schäden vom Lieferanten zu ersetzen.
Artikel 8 · Rückruf
Wenn Previtality dies nach ihrer Beurteilung für erforderlich hält oder hierzu verpflichtet ist/wird, hat sie das Recht, einen Rückruf einzuleiten. Der Lieferant hat Previtality bei der Durchführung eines Rückrufs jede nach Beurteilung von Previtality erforderliche Mitwirkung zu leisten.
Sobald der Lieferant feststellt, dass eine von ihm gelieferte Ware nicht konform ist, oder über Informationen verfügt, aus denen hervorgeht, dass eine Ware nicht konform ist, hat der Lieferant dies Previtality zu melden. Previtality kann den Lieferanten in diesem Fall auffordern, innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden einen Bericht zu erstellen, der alle nach Beurteilung von Previtality relevanten Informationen und Unterlagen in Bezug auf die betreffende Ware enthält.
Während des Rückrufs hat der Lieferant Previtality täglich die aktuellsten Informationen zu berichten. Zudem muss der Lieferant für Previtality stets (telefonisch) für Rücksprachen sowie für die Erteilung von Informationen und die Unterstützung bei der Durchführung des Rückrufs erreichbar sein.
Der Lieferant hat die Waren, die Previtality aufgrund eines Rückrufs bei ihren Abnehmern, beim Verbraucher und anderweitig zurückgeholt hat, an dem von Previtality angegebenen Ort und zu dem von Previtality angegebenen Zeitpunkt abzuholen und für deren Abtransport und Vernichtung zu sorgen.
Es ist dem Lieferanten nicht gestattet, Dritten gegenüber Mitteilungen über den Rückruf zu machen, es sei denn, Previtality hat hierzu vorab schriftlich ihre Zustimmung erteilt.
Der Lieferant haftet für alle Kosten, die Previtality direkt und indirekt entstanden sind, und alle Schäden, die Previtality direkt und indirekt erlitten hat, im Zusammenhang mit und/oder infolge eines Rückrufs. Der Lieferant wird im Hinblick darauf eine Produktrückrufversicherung zu marktüblichen Bedingungen abschließen.
Artikel 9 · Audit
Previtality ist jederzeit berechtigt – nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Lieferanten –, den Lieferanten überprüfen zu lassen („Audit“), um zu kontrollieren, ob der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt, ob die Waren gemäß den gesetzlichen und vereinbarten Anforderungen hergestellt, angebaut und/oder zubereitet werden und ob die Waren die an sie gestellten (gesetzlichen und vereinbarten) Anforderungen erfüllen. Der Lieferant ist verpflichtet, Previtality oder dem von ihr beauftragten Dritten jederzeit Zutritt zu seinen Geländen, Gebäuden und sonstigen Örtlichkeiten zu gewähren, und ist verpflichtet, jede nach Beurteilung von Previtality erforderliche Mitwirkung zu leisten, damit das Audit tatsächlich durchgeführt werden kann.
Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Audit, es sei denn, es wird festgestellt, dass der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt bzw. die Waren nicht den gestellten (gesetzlichen und/oder vereinbarten) Anforderungen entsprechen. In diesem Fall gehen die Kosten des Audits zu Lasten des Lieferanten.
Die beim Audit festgestellten Mängel sind vom Lieferanten innerhalb der hierfür von Previtality festzulegenden Frist zu beheben. Etwaige hierbei entstehende Kosten und Schäden seitens Previtality gehen zu Lasten des Lieferanten.
Artikel 10 · Verpackung
Die Waren müssen so verpackt sein, dass sie bei normalem Transport die von Previtality angegebene Lieferadresse in gutem Zustand erreichen und das Entladen der Waren sicher erfolgen kann. Sind die Waren nach Beurteilung von Previtality unzureichend und/oder mangelhaft verpackt, so sind die Previtality daraus entstehenden Kosten und Schäden vom Lieferanten zu ersetzen.
Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche verwendeten Emballagen (Einweg- und Mehrwegemballagen), darunter ausdrücklich, jedoch nicht ausschließlich Packkisten, Kästen, Paletten, Karren usw., zurückzunehmen. Zurückgelassene Emballagen können von Previtality auf Kosten des Lieferanten zurückgesandt oder vernichtet werden.
Artikel 11 · Höhere Gewalt
Ist der Lieferant infolge höherer Gewalt an der Durchführung des Vertrags gehindert, so ist Previtality berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen bzw. den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne dass es hierfür einer weiteren Inverzugsetzung bedarf ganz oder teilweise zu beenden, ohne dass dadurch eine Schadensersatzpflicht für Previtality entsteht.
Der Lieferant verpflichtet sich – soweit dies vernünftigerweise von ihm verlangt werden kann –, jede Ursache der höheren Gewalt so schnell wie möglich zu beseitigen (bzw. beseitigen zu lassen).
Der Lieferant kann sich gegenüber Previtality nur dann auf höhere Gewalt berufen, wenn der Lieferant Previtality so bald wie möglich unter Vorlage von Nachweisen schriftlich von der Berufung auf höhere Gewalt in Kenntnis setzt. Als höhere Gewalt seitens des Lieferanten gelten jedenfalls nicht: Personalmangel, Streiks, Krankheit des Personals, Rohstoffmangel, Transport- oder Beförderungsprobleme, Pflichtverletzungen oder Nichterfüllung von Verpflichtungen durch Zulieferer oder Parteien, von denen der Lieferant bei der Durchführung des Vertrags abhängig ist, Störungen in der Produktion des Lieferanten sowie Liquiditäts- oder Solvenzprobleme auf Seiten des Lieferanten oder das Versagen von ihm eingeschalteter Dritter.
Previtality haftet nicht für eine (teilweise) Pflichtverletzung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und kann nicht auf Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Anspruch genommen werden, wenn Previtality infolge höherer Gewalt nicht in der Lage ist und/oder von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, alle oder einen Teil ihrer (Abnahme-)Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.
Previtality ist berechtigt, die Erfüllung ihrer (Abnahme-)Verpflichtungen für die Dauer einer Situation höherer Gewalt auszusetzen. Hat Previtality ihre Verpflichtungen infolge höherer Gewalt länger als 2 Wochen ganz oder teilweise ausgesetzt oder ist sie dauerhaft an der Durchführung des Vertrags gehindert, so ist Previtality berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu beenden, ohne dass dadurch eine Schadensersatzpflicht für Previtality entsteht.
Previtality steht ferner das Recht zu, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eingetreten ist, nachdem Previtality ihre Verbindlichkeit hätte erfüllen müssen.
Als höhere Gewalt auf Seiten von Previtality gelten Umstände, die vernünftigerweise nicht auf ein Verschulden von Previtality zurückzuführen sind und vernünftigerweise nicht zu ihren Lasten gehen sollten. Hierunter fallen jedenfalls, jedoch nicht ausschließlich: Krieg(sgefahr), Epidemie, Pandemie, (terroristische) Anschläge, Revolutionen, Aufstand und/oder bürgerliche Unruhen, Ausschreitungen, behördliche Maßnahmen, besondere Witterungsverhältnisse, außergewöhnliche Insektenplage, Krankheit des Personals von Previtality, Streik bei Previtality, Brand bei Previtality, Liquiditäts- oder Solvenzprobleme bei Previtality, eine Pflichtverletzung bei der Erfüllung durch, eine Nichterfüllung durch, ein Rückgang der Abnahme durch und/oder höhere Gewalt auf Seiten der (natürlichen oder juristischen) Personen, an die Previtality die betreffenden Waren (weiter)liefert und/oder von denen Previtality auf irgendeine andere Weise für die Durchführung des Vertrags abhängig ist, nicht vorhersehbare Stockungen bei (Zu-)Lieferern oder anderen Dritten, von denen Previtality abhängig ist, und allgemeine Transport- oder Beförderungsprobleme bei Previtality.
Artikel 12 · Annahme, Inspektion und Reklamation
Die Annahme der vom Lieferanten gelieferten Waren hat ausdrücklich durch Previtality zu erfolgen. Eine Lieferung gemäß Artikel 7, die Bezahlung einer Rechnung und/oder die zwischenzeitliche Verwendung/Weiterlieferung der Waren beinhaltet nicht ohne Weiteres deren Annahme durch Previtality.
Previtality ist berechtigt, die vom Lieferanten gelieferten Waren innerhalb von sechzig (60) Arbeitstagen nach Lieferung einer Inspektion zu unterziehen (bzw. unterziehen zu lassen). Der Lieferant leistet hierbei jede nach Auffassung von Previtality erforderliche Mitwirkung. Die Annahme der Waren durch Previtality beinhaltet keine Anerkennung durch Previtality, dass die Waren den gemäß Artikel 13 gegebenen Garantien entsprechen.
Previtality hat das Recht, die gelieferten Waren zu beanstanden und zurückzuweisen, falls Previtality bei oder nach Erhalt oder bei der Inspektion feststellt, dass diese nach ihrer Beurteilung nicht dem Vertrag, einschließlich ausdrücklich der vereinbarten Spezifikation und/oder Garantien und/oder gesetzlichen Anforderungen, entsprechen, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung eines Mangels.
Beanstandet Previtality die Waren, so wird sie den Lieferanten hiervon so bald wie möglich unter Angabe ihrer Beschwerde in Kenntnis setzen.
Der Lieferant ist im Falle der Beanstandung verpflichtet, innerhalb einer von Previtality festzulegenden Frist für die kostenlose Nachbesserung der Waren, den kostenlosen Ersatz der Waren und/oder die Rückzahlung des von Previtality für die Waren bereits gezahlten Betrags zu sorgen, und zwar nach Wahl von Previtality. Previtality hat im Falle der Beanstandung darüber hinaus das Recht, die gelieferten Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder dem Lieferanten die Möglichkeit zu geben, die gelieferten Waren abzuholen (bzw. abholen zu lassen), die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern (bzw. einlagern zu lassen) und/oder, wenn die vorgenannten Optionen nach Beurteilung von Previtality vernünftigerweise nicht möglich sind, die gelieferten Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu vernichten (bzw. vernichten zu lassen).
Beanstandet Previtality die Waren, so ist sie berechtigt, die Kosten der Inspektion dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.
Der Lieferant wird Previtality auf erstes Anfordern und innerhalb einer Frist von sieben (7) Arbeitstagen eine Ursprungserklärung in Bezug auf die beim Lieferanten bestellten oder vom Lieferanten gelieferten Waren zur Verfügung stellen, wobei diese Ursprungserklärung mit einer Zolltarifnummer versehen sein muss. Bei Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung gerät der Lieferant, ohne dass es hierfür einer weiteren Inverzugsetzung bedarf, kraft Gesetzes in Verzug. Previtality ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag aufzulösen und ihre etwaigen Kosten und Schäden beim Lieferanten geltend zu machen.
Eine Inspektion oder Prüfung der Waren sowie deren Ergebnis können niemals als irgendeine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der gelieferten Waren durch Previtality aufgefasst werden und entbinden den Lieferanten nicht von irgendeiner diesbezüglichen Haftung.
Artikel 13 · Garantie
Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren dem Vertrag entsprechen und – unter Berücksichtigung der Art der Waren und der Mitteilungen, die der Lieferant über die Waren gemacht hat – die Eigenschaften besitzen, die Previtality aufgrund des Vertrags erwarten durfte. Der Lieferant garantiert hierzu jedenfalls, dass die Waren gemäß den folgenden Anforderungen hergestellt werden und diesen entsprechen:
- über die Eigenschaften, die Qualität und die Zuverlässigkeit verfügen, wie sie im Vertrag, in den vom Lieferanten angegebenen Spezifikationen und erteilten Informationen und in den diesbezüglichen angemessenen Erwartungen von Previtality beschrieben sind;
- neu/von guter Qualität, frei von Mängeln und frei von (dinglichen) Rechten (Dritter) sind;
- auf fachgerechte Weise, durch fachkundiges Personal, gemäß den vor Ort und in der Sache geltenden gesetzlichen Anforderungen und unter Verwendung neuer und umweltfreundlicher Materialien gefertigt, produziert, angebaut und/oder zubereitet wurden;
- den (vor Ort und in der Sache) geltenden gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften, den diesbezüglich von den Behörden gestellten Anforderungen (wie Umweltanforderungen) und den üblichen (Branchen-)Normen und (europäischen) Standards entsprechen, darunter ausdrücklich, jedoch nicht ausschließlich das niederländische Warengesetz (Warenwet), die Lebensmittel-Basisverordnung und die (europäischen) Vorschriften über die Etikettierung;
- von den richtigen und erforderlichen Dokumenten, Zertifikaten und Gütezeichen begleitet sind und über diese verfügen (wie, sofern zutreffend, ein HACCP-Zertifikat, ein Frachtbrief, ein ATR-Zertifikat, Form A, ein EUR.1- oder EUR-MED-Zertifikat und/oder eine Rechnungserklärung). Zum Nachweis hierfür hat der Lieferant Kopien der erforderlichen Dokumente während der gesetzlichen Frist aufzubewahren und Previtality auf erstes Anfordern vorzulegen;
- mit einer Angabe des Herstellers oder desjenigen, der die Waren in Verkehr bringt, versehen sind, und zwar mindestens gemäß den europäischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
- mit allen Angaben und Anweisungen versehen sind, die für eine richtige und sichere Verwendung erforderlich sind;
- keine anderen schädlichen Folgen für Mensch und Tier haben oder an Materialien verursachen können als diejenigen, die in der Produktspezifikation oder anderweitig ausdrücklich vom Lieferanten angegeben sind;
- frei von jeder besonderen Belastung oder Beschränkung sind, die Previtality nicht ausdrücklich und schriftlich akzeptiert hat.
Der Lieferant garantiert die Ein-, Aus- und Durchfuhr der zu liefernden Waren an die von Previtality angegebene Lieferadresse.
Entsprechen die gelieferten Waren nicht dem Vertrag bzw. den in diesem Artikel 13 genannten Garantien, so wird der Lieferant die Waren auf seine Kosten und auf erste Aufforderung sowie nach Wahl von Previtality innerhalb einer angemessenen Frist zurücknehmen und erstatten, nachbessern und/oder ersetzen, es sei denn, Previtality zieht die Auflösung des Vertrags gemäß den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Previtality hat das Recht, selbst Nachbesserungsmaßnahme(n) zu ergreifen und die hierfür aufgewendeten Kosten beim Lieferanten geltend zu machen, falls der Lieferant – nachdem er von Previtality hierzu in Verzug gesetzt wurde – mit der Erfüllung seiner Abhilfeverpflichtungen aus diesem Artikel 13 in Verzug bleibt.
Artikel 14 · Haftung und Freistellung
Außer soweit Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit seitens Previtality oder ihrer leitenden Personen vorliegt, ist jede Haftung von Previtality, gleich aus welchem Rechtsgrund oder für welchen Schaden, ausgeschlossen.
Der Lieferant haftet für alle Schäden, sowohl direkte als auch indirekte Schäden, die Previtality infolge einer Pflichtverletzung bei der Erfüllung der Verpflichtungen und/oder einer (rechtswidrigen) Handlung oder Unterlassung seitens des Lieferanten oder seines Personals oder der von ihm eingeschalteten Dritten erleidet, sowie für alle Schäden, die Previtality erleidet und die mit der Durchführung des Vertrags im Zusammenhang stehen.
Der Lieferant wird sich hinsichtlich seiner Haftung gegenüber Previtality aufgrund des Gesetzes und/oder des Vertrags stets ausreichend versichern. Der Lieferant hat ferner alle zu normalen Bedingungen versicherbaren Risiken in seinem Geschäftsbetrieb zu versichern.
Der Lieferant wird zudem alle Waren von Previtality, die er aufgrund des Vertrags in seine Obhut erhält, für die Dauer, in der der Lieferant die Waren in seiner Obhut hat, gegen alle möglichen Schäden versichern.
Der Lieferant legt auf erstes Anfordern von Previtality unverzüglich (eine beglaubigte Abschrift) der Policen und der Nachweise über die Prämienzahlung für die in den vorstehenden Absätzen genannten Versicherungen oder eine Erklärung des Versicherers über das Bestehen dieser Versicherungen und die Zahlung der Prämie vor. Der Lieferant beendet bzw. ändert die Versicherungsverträge oder die Bedingungen, zu denen diese abgeschlossen wurden, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Previtality.
Der Lieferant stellt Previtality von allen Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der Kosten des Rechtsbeistands, die durch den (Weiter-)Verkauf und/oder die Verwendung der gelieferten Waren verursacht werden und/oder anderweitig mit dem Vertrag zusammenhängen oder sich aus ihm ergeben, außer bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit von Previtality und ihren leitenden Personen. Diese Bestimmung gilt ausdrücklich, jedoch nicht ausschließlich, im Falle der Produkthaftung aufgrund von Artikel 6:185 in Verbindung mit Artikel 6:190 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek), wobei unter anderem an Ansprüche Dritter zu denken ist infolge von:
- unerwünschten Stoffen (bzw. unerwünschten Mengen von Stoffen) in den vom Lieferanten gelieferten Waren;
- einer oder mehreren Eigenschaften der Waren, von denen der Lieferant wusste oder hätte wissen müssen, dass sie bei normalem Gebrauch Schäden an Personen, Tieren oder Sachen verursachen können.
Diese Freistellung gilt auch für Forderungen, die unter dem in Artikel 6:190 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) genannten Betrag von 500,- € liegen.
Ist Previtality nach ihrer Beurteilung gezwungen, Maßnahmen zur Verhinderung (weiterer) Schäden im Sinne der vorstehenden Absätze dieses Artikels zu ergreifen (beispielsweise durch die Einleitung eines Rückrufs), so haftet der Lieferant für alle Kosten und Schäden, die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen entstehen und erlitten werden.
Artikel 15 · Rechte des geistigen Eigentums
Alle Rechte des geistigen Eigentums und ähnlichen Rechte, unter anderem, aber nicht beschränkt auf das Urheberrecht, das Markenrecht, das Designrecht und das Eigentumsrecht, in Bezug auf die Waren, Zeichnungen, Formen, Texte, Materialien, Entwürfe, Skizzen, Modelle, Muster, Ideen, Verpackungen, Verpackungsmaterialien, Berechnungen und dergleichen, die von Previtality zur Verfügung gestellt oder von, im Namen oder im Auftrag von Previtality angefertigt oder anderweitig im Rahmen des Vertrags erlangt wurden oder entstanden sind, liegen ab der Entstehung dieser Rechte bei Previtality. Previtality gilt auch ausschließlich als Urheber und/oder Entwerfer derselben, unabhängig davon, ob sie hierfür eine gesonderte oder zusammengesetzte Vergütung zahlt oder gezahlt hat. Soweit erforderlich, überträgt der Lieferant hiermit alle Rechte des geistigen Eigentums und ähnlichen Rechte unwiderruflich und unentgeltlich auf Previtality, die diese hiermit annimmt. Soweit hierfür eine Formalität erforderlich ist, wird der Lieferant an der Erfüllung dieser Formalität uneingeschränkt mitwirken. Es ist dem Lieferanten nicht gestattet, ohne die schriftliche Zustimmung von Previtality und/oder für andere als die von Previtality bestimmten Zwecke die Rechte des geistigen Eigentums und ähnlichen Rechte von Previtality zu nutzen.
Es ist dem Lieferanten ausdrücklich nicht gestattet, die Waren, den Waren ähnliche Waren und/oder die Rechte des geistigen Eigentums und ähnlichen Rechte in Bezug auf die Waren für seinen eigenen Beruf oder sein eigenes Unternehmen zu nutzen oder nutzen zu lassen und/oder diese an Dritte zu verkaufen, zu übertragen, zur Verfügung zu stellen, zur Nutzung zu überlassen oder anderweitig preiszugeben.
Previtality behält sich das Recht vor, die Nutzung aller ihrer Rechte des geistigen Eigentums und ähnlichen Rechte zu kontrollieren und nach eigenem Ermessen sofort einzustellen. Der Lieferant wirkt hieran uneingeschränkt mit.
Der Lieferant wird Previtality sofort über jede Verletzung oder missbräuchliche Nutzung der Previtality zustehenden Rechte des geistigen Eigentums und ähnlichen Rechte informieren.
Der Lieferant garantiert, dass die Nutzung, einschließlich des Weiterverkaufs, der an Previtality gelieferten Waren keine Rechte des geistigen Eigentums und ähnlichen Rechte Dritter verletzt, stellt Previtality von Ansprüchen Dritter wegen (angeblicher) diesbezüglicher Verletzungen frei und wird Previtality alle infolgedessen erlittenen Schäden, einschließlich der Kosten des Rechtsbeistands, ersetzen.
Sofern dies nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt ist, werden durch den Vertrag oder durch die Bereitstellung von Informationen aufgrund desselben keine Lizenzen unter einem Patent, Urheberrecht oder sonstigen Recht des geistigen Eigentums erteilt.
Artikel 16 · Geheimhaltung
Es ist dem Lieferanten, den mit ihm verbundenen Unternehmen und Mitarbeitern sowie eingeschalteten Dritten nicht gestattet, die Informationen, Daten, Ideen, das Material oder jede andere Form vertraulicher Daten, die ihm im Rahmen des Vertrags von Previtality (schriftlich, mündlich, grafisch, digital) zur Verfügung gestellt wurden oder auf andere Weise dem Lieferanten zur Kenntnis gelangt sind – darunter ausdrücklich, jedoch nicht ausschließlich Informationen über die Produkte und/oder Dienstleistungen, die der Lieferant an Previtality liefert und/oder die im Auftrag oder für Previtality angefertigt wurden, etwaige vereinbarte oder kommunizierte Tarife und/oder sonstige Informationen über das Unternehmen von Previtality –, offenzulegen oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen, außer wenn:
- dies vorab schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde; oder
- die Offenlegung sich aus den diesbezüglich geltenden Gesetzen oder Vorschriften ergibt.
Ferner wird der Lieferant dafür sorgen, dass die mit ihm verbundenen Unternehmen und Mitarbeiter sowie eingeschaltete Dritte sich der Verpflichtungen aus diesem Artikel bewusst sind, und bei der Einschaltung Dritter eine Geheimhaltungsklausel vereinbaren, die diesem Artikel gleichwertig ist.
Der Lieferant – einschließlich seines Personals und der von ihm eingeschalteten Dritten – ist zudem nicht berechtigt, die Informationen, Daten, Ideen, das Material oder jede andere Form vertraulicher Daten, die ihm im Rahmen des Vertrags von Previtality zur Verfügung gestellt wurden oder auf andere Weise dem Lieferanten zur Kenntnis gelangt sind – darunter ausdrücklich, jedoch nicht ausschließlich Informationen über die Produkte und/oder Dienstleistungen, die der Lieferant an Previtality liefert und/oder die im Auftrag oder für Previtality angefertigt wurden, etwaige vereinbarte oder kommunizierte Tarife und/oder sonstige Informationen über das Unternehmen von Previtality –, für einen anderen Zweck zu verwenden als den, für den sie erlangt wurden, außer wenn:
- dies vorab schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde; oder
- die Offenlegung sich aus den diesbezüglich geltenden Gesetzen oder Vorschriften ergibt.
Ist der Vertrag zwischen den Parteien beendet bzw. sind die Arbeiten ausgeführt, so hat der Lieferant die Informationen, Daten, Ideen, das Material oder jede andere Form vertraulicher Daten, die ihm im Rahmen des Vertrags von Previtality zur Verfügung gestellt wurden oder auf andere Weise dem Lieferanten zur Kenntnis gelangt sind – darunter ausdrücklich, jedoch nicht ausschließlich Informationen über die Produkte, die der Lieferant an Previtality liefert und/oder die im Auftrag oder für Previtality angefertigt wurden, etwaige vereinbarte oder kommunizierte Tarife und/oder sonstige Informationen über das Unternehmen von Previtality –, auf erstes Anfordern von Previtality an Previtality zurückzugeben oder zu vernichten – dies nach Wahl von Previtality –, und zwar innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung durch Previtality.
Bei einem Verstoß des Lieferanten, seines Personals oder eines von ihm eingeschalteten Dritten gegen die Bestimmungen dieses Artikels 16 verwirkt der Lieferant eine sofort fällige Vertragsstrafe von fünfzigtausend Euro (50.000,- €) je Verstoß und von fünftausend Euro (5.000,- €) für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, unbeschadet des Rechts von Previtality auf Ersatz aller tatsächlich erlittenen Schäden und aufgewendeten Kosten.
Artikel 17 · Aussetzung und Auflösung
Previtality ist, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf und ohne zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein, befugt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise auszusetzen, wenn:
- der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt;
- Previtality guten Grund zu der Befürchtung hat, dass der Lieferant seine Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen wird;
- der Lieferant Konkurs (faillissement), Zahlungsaufschub (surseance van betaling) oder Schuldenbereinigung (schuldsanering) beantragt hat oder in Konkurs gegangen ist, ein Zahlungsaufschub ausgesprochen wurde oder er zu einer Schuldenbereinigung zugelassen wurde;
- Waren oder Forderungen des Lieferanten mit Beschlag belegt wurden;
- der Lieferant (Gesellschaft) aufgelöst wird;
- der Lieferant (natürliche Person) unter Betreuung (curatele) gestellt wird oder verstirbt;
- sich die Kontrolle über den Lieferanten ändert;
- Previtality den Lieferanten bei Abschluss des Vertrags aufgefordert hat, Sicherheit für die Erfüllung zu leisten, und diese Sicherheit ausbleibt oder unzureichend ist.
Previtality hat im Falle der Auflösung jedenfalls das Recht:
- das bereits Gelieferte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden und/oder einlagern zu lassen;
- vom Lieferanten die zusätzlichen Ausgaben erstattet zu bekommen, die Previtality für einen angemessenen Ersatz der Waren tätigen muss, die nicht von Previtality empfangen oder behalten wurden.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Verpflichtungen gegenüber Previtality auszusetzen und irgendein Zurückbehaltungsrecht an Waren auszuüben, die Eigentum von Previtality sind oder auf die Previtality in irgendeiner Weise Anspruch hat.
Artikel 18 · Verpflichtungen nach Vertragsende
Ist der Vertrag zwischen den Parteien beendet bzw. sind die Arbeiten ausgeführt, so hat keine der beiden Parteien eine Verpflichtung, die darin beschriebenen Tätigkeiten fortzusetzen, und alle Verpflichtungen und Rechte der Parteien enden, mit Ausnahme der Artikel 15 (Rechte des geistigen Eigentums) und 16 (Geheimhaltung), die nach Ablauf oder Beendigung in Kraft bleiben.
Artikel 19 · Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Auf jeden Vertrag zwischen Previtality und dem Lieferanten ist niederländisches Recht anwendbar.
Jede Streitigkeit zwischen Previtality und dem Lieferanten wird vom Bezirksgericht Den Haag (Rechtbank Den Haag) entschieden.
Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 20 · Sprache
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden ursprünglich in niederländischer Sprache verfasst und in verschiedene Sprachen übersetzt. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem niederländischen Text und einer übersetzten Fassung ist stets der niederländische Text maßgeblich und verbindlich.